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Normales Ende des Ausbildungsvertrags, Anmeldetermine bei der IHK und allgemeine Voraussetzungen fuer eine Zulassung zur Abschlusspruefung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK):

Wann endet das Ausbildungverhältnis im Normalfall?
Theoretisch endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag, der als Ende im Vertrag steht (z.B. am 31.08.2001). Wenn der Azubi die Abschlussprüfung der Kammer schon vor diesem Datum besteht, dann endet der Ausbildungsvertrag mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Das Bestehen wird dem Prüfling normalerweise sofort am Ende der mündlichen Prüfung von der IHK bzw. HWK mit einem Formular bescheinigt. Auf diesem Formular wird ein entsprechendes Feld angekreuzt, Ergebnisse werden erst später mitgeteilt. Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so kann er das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängern lassen (vgl. §14BBiG). Die nächstmögliche Prüfung ist normalerweise ein halbes Jahr später. Eine Verlängerung kann nicht verlangt werden, wenn der Prüfling das Durchfallen mutwillig herbeiführt (z.B. um einer anschließenden Arbeitslosigkeit auszuweichen). Wegen einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Abschlussprüfung siehe unter http://www.morche-fuerth.de/kuendigg

Zu welchem Prüfungstermin wird man eigentlich zugelassen? Wenn das Ende im Vertrag nicht später als der 30.Sept. ist, dann wird man zur Sommerprüfung zugelassen (d.h. schriftliche Prüfung im Mai, mündliche Prüfung meist Anfang Juli). Wenn das Ende im Vertrag nach dem 30.Sept. liegt, aber nicht später als am 31.März , wird der Azubi zur Winterprüfung zugelassen (d.h. schriftlich Ende Nov., mündlich meist Ende Januar). In besonderen Fällen kann man schon 6 Monate früher als hier genannt zugelassen werden; diese vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass man im Fortgang der Berufsschule nicht schlechter als 2,5 ist und dass der Ausbildungsbetrieb bescheinigt, man hätte die laut Vertrag zu vermittelnden Kenntnisse schon in der kürzeren Zeit erworben.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:
Der Ausbildungsvertrag muss gleich zu Beginn bei der Kammer überprüft und eingetragen worden sein. Der Azubi muss vor der Abschlussprüfung an der Zwischenprüfung der Kammer teilgenommen haben. Der Azubi muss zur Abschlussprüfung vom Betrieb rechtzeitig angemeldet werden (d.h. spätestens am 15.Febr. für die Sommerprüfung bzw. spätestens am 15.Sept. für die Winterprüfung, bei Antrag auf vorzeitige Zulassung schon am 31.Jan. bzw. am 31.Aug. Die Anmeldung muß bis zu diesem Termin bei der Kammer vorliegen!) - Alle Angaben zu den Terminen beruhen auf Auskünften der Kammer am 21.10.98

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Impressum:
R. Morche, Fürth
http://www.morche-fuerth.de/ausb-end/ausb-end.htm
Letzter update: 11.Apr.2000