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Vorbemerkung: Diese Internetseite ist NICHT gedacht als wissenschaftlich Abhandlung. Sie soll lediglich denjenigen helfen, die sich nicht mehr recht erinnern können, was sie seinerzeit über das Verfahren zur Wahl des Bundestages in der Schule gelernt haben.

Das Verfahren zur Wahl des deutschen Bundestages ist
ein "personalisiertes" Verhältniswahl-System

1. Planmäßig besteht der Bundestag aus 598 vom Volk gewählten Abgeordneten.

2. Jeder wahlberechtigte Bürger hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Mit der Zweitstimme wählt man eine der kandidierenden Parteien (genauer: die Landesliste einer der Parteien). Mit der Erststimme kann man einen der Direktkandidaten (links auf dem Wahlzettel) wählen.

3. Die gesamten 598 geplanten Sitze im Bundestag werden auf die Parteien, die mindestens 5 % der Zweitstimmen erreicht haben, im Verhältnis der errungenen Zweitstimmen verteilt.

4. Die Erststimme hat keinen Einfluss darauf, wieviele Sitze die einzelnen Parteien im Bundestag erhalten. Sie ist nur dazu da, um das eigentlich sehr unpersönliche Verhältniswahlsystem etwas zu "personalisieren". Dazu wurde die Bundesrepublik in 299 (= 598 / 2) Bundeswahlkreise aufgeteilt. In jedem Wahlkreis kann jede Partei, die sich um die Zweitstimme bewirbt, für die Erststimme auch einen "Direktkandidaten" anbieten. Derjenige Direktkandidat, der im jeweiligen Wahlkreis später die meisten Erststimmen bekommt (einfache Mehrheit genügt), zieht auf jeden Fall ins Bundesparlament und erhält dort einen der Sitze, die seine Partei durch den Anteil an den Zweitstimmen errungen hat. Normalerweise ist damit etwa die Hälfte der Sitze einer Partei besetzt. Die noch freien Sitze werden dann mit Leuten besetzt, die von den Parteien intern bestimmt wurden (sogen. Landeslisten-Kandidaten).

5. Überhangmandate: Einerseits ist es so, dass kleine Parteien oft in keinem der Wahlkreise ihren Direktkandidaten durchbringen. Fast alle Bundestagsabgeordneten der kleinen Parteien ziehen daher über die Landesliste ihrer Partei in den Bundestag. Andererseits kommt es aber auch vor, dass über die Erststimmen bei den großen Parteien mehr Direktmandate erworben werden als die Partei aufgrund der Zweitstimme Sitze im Bundestag hat. Es wird dann nicht unter den erfolgreichen Direktkandidaten ausgelost, wer draußen bleiben muss. Nein, es werden für diese "Überhangmandate" noch einige Sitze im Bundestag eingefügt, sodass am Ende oft mehr als die geplanten 598 Abgeordneten im Bundestag sitzen und keiner der gewählten Direktkandidaten draußen bleiben muss. Durch diese Regelung kommt es tendenziell zu einem Vorteil für die größeren Parteien. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 muss das Bundeswahlgesetz deshalb bis zum 30. Juni 2011 so geändert werden, dass eine Benachteiligung der kleinen Parteien künftig nicht mehr möglich ist.

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