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Wichtige Änderungen im HGB bezüglich der Firmen-Namensvorschriften und der Kaufmannsarten ab dem 1. Juli 1998

Durch das Handelsrechts-Reformgesetz wurden die HGB-Vorschriften bezüglich der Firmenbezeichnung und der Kaufmannsarten vereinheitlicht und vereinfacht. Die Vorschriften über die unternehmensbezogenen Angaben auf Geschäftsbrief-Vordrucken und die Vorschriften über das für die Registereintragung zuständige Amtsgericht wurden gleichzeitig verschärft.

1. Firmennamen (§ 18 HGB)

Seit dem 1. Juli 1998 können alle Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften Personennamen (Informationen über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen. Es gilt allerdings weiterhin der Grundsatz der Firmenwahrheit und Firmenklarheit, d.h. die gewählte Firmenbezeichnung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firmenbezeichnung darf keine Angaben enthalten, die irreführend sein können. Im Zweifel über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Firmenbezeichnung (z.B. & Partner, geographischer Zusatz, Invest-GmbH usw.) sollte man bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer nachfragen.

Bei jedem Firmennamen (also auch schon beim Ein-Mann-Betrieb!) muss in Zukunft ein Rechtsform-Hinweis angehängt werden. Folgende Zusätze kommen dabei in Betracht:

Übergangsbestimmungen:

Bestehende Firmennamen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, aber vor dem 01.07.98 eingetragen worden sind, dürfen bis zum 31.03.2003 weitergeführt werden.

 

2. Erweiterte Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen (§§ 37 a, 125 a HGB)

Alle Unternehmen (also auch OHG, KG und Einzelkaufleute) müssen auf ihren Geschäftsbriefen künftig angeben: Die Firma, die Rechtsform, den Ort der Handelsniederlassung bzw. den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Bei der GmbH bzw. AG sind darüber hinaus (wie schon bisher) mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu nennen: Die Geschäftsführer bzw. bei der AG alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates.

Übergangsbestimmungen:

Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die den Vorschriften der §§ 37 a und 125 a HGB in der ab dem 01.07.1998 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31.12.1999 aufgebraucht werden.

3. Geänderter Kaufmannsbegriff

Die Unterscheidung nach Voll- und Minderkaufleuten und nach Muss-, Soll- und Kannkaufleuten gibt es nicht mehr.

Kaufmann ist nach neuem Recht, unabhängig von der Branche, jeder Gewerbetreibende, es sei denn, der Betrieb ist so klein, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. (Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind z.B. die Umsatzhöhe, das Betriebsvermögen, die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen.) Ist die Erforderlichkeit eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs zu bejahen, so ist jeder Gewerbetreibende ein HGB-Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Die Kaufmannseigenschaft entsteht - unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister - alleine durch das Vorliegen eines Gewerbebetriebes der entsprechenden Größe. Wird die Eintragung - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - nicht herbeigeführt, so ist der betreffende Gewerbebetrieb dennoch den Regelungen des Handelsrechts unterworfen.

Eintragungsoption für Kleingewerbetreibende

Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind zunächst keine Kaufleute nach HGB. Sie können aber die Kaufmannseigenschaft durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister erwerben. Dies gilt sowohl für kleingewerbliche Einzelunternehmen, die so zum e.K. werden, als auch für BGB-Gesellschaften, die durch die Eintragung in das Handelsregister die Rechtsform einer OHG oder KG erlangen können. Eine weitere Neuheit ist, dass auch nichtgewerblichen BGB-Gesellschaften (also z.B. Erbengemeinschaften, die lediglich eigenes Vermögen verwalten) künftig die Rechtsform der OHG oder KG durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister offen steht.

4. Weitere Neureglungen ab dem 01.07.1998

Fortbestand der Gesellschaft beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer OHG oder KG

Bei einer OHG oder KG haben der Tod oder die Kündigung eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters nach neuem Recht nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge, sofern die Gesellschafter keine hiervon abweichende Regelung vereinbaren. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. (Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts - sogenannten BGB-Gesellschaften - gilt dies nicht. Sie werden beim Eintritt der oben genannten Ereignisse nach wie vor aufgelöst, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart.)

Einschränkung der freien Sitzwahl bei der GmbH

Nach bisherigem Recht sind die Gesellschafter einer GmbH bei der Wahl des Sitzes weitgehend frei. Nach neuem Recht werden die Möglichkeiten der Sitzwahl eingeschränkt: Als Sitz der Gesellschaft ist ein Ort zu wählen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.

Gesellschafterliste

Bisher müssen die Geschäftsführer einer GmbH jährlich gleichzeitig mit dem Jahresabschluß eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen oder mangels Änderungen im Gesellschafterbestand eine entsprechende Negativerklärung abgeben. Nach neuem Recht haben die Geschäftsführer nunmehr nach jeder personellen Veränderung bei den Gesellschaftern oder nach Änderung des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste beim Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen hervorgehen.

Geschäftsführer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden.

Offenlegung der Geschäftsanschrift

Künftig besteht die Verpflichtung, dem Registergericht bei der Anmeldung die aktuelle Lage der Geschäftsräume mitzuteilen. Jede Änderung der Geschäftsanschrift muss dem Gericht unverzüglich angezeigt werden.

Grundlage dieses Textes war eine (inzwischen gelöschte) Internet-Veröffentlichung der IHK Darmstadt.


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Impressum: R. Morche, Fürth
http://www.morche-fuerth.de/hgb_neu/hgb_neu.htm
Letzter update: 99-01-13