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Ein Ausbildungsvertrag wird immer fuer einen bestimmten, fest vereinbarten Zeitraum geschlossen. Eine Kuendigung des Vertrags ist nur in Ausnahmefaellen moeglich.

Kündigung von Ausbildungsverträgen einerseits und von unbefristeten Dauer-Arbeitsverhältnissen andererseits:

Die Kündigung eines Ausbildungsvertrags ist nur in folgenden drei Fällen möglich (vgl. §15 BerufsBildungsGesetz)

1. Kündigung eines Ausbildungsvertrags während der Probezeit ist vom Ausbildenden oder vom Azubi ohne Frist und ohne Angabe von Gründen täglich möglich. Die Probezeit muss mindestens einen Monat, darf aber nicht länger als drei Monate dauern. Die Dauer wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Die Probezeit wird immer gerechnet ab Beginn der tatsächlichen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb; ein verspätet abgeschlossener Vertrag verlängert deshalb nicht die Probezeit.

2. Fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrags nach der Probezeit ist von jeder Seite möglich, aber nur wenn die andere Seite einen besonderen Grund dafür liefert (z.B. wenn der Azubi stiehlt oder andauernd den Betriebsfrieden stört oder wenn er wiederholt die Berufsschule schwänzt oder sich trotz Ermahnung geschäftsschädigend verhält). Die fristlose Kündigung kann nicht mit wochenlager Verzögerung ausgeübt werden: Entweder ist die Sache so schwerwiegend, dass eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder die Sache gilt als vergeben und verziehen. Eine fristlose Kündigung aus besonderem Grund kann auch der Azubi ausüben, wenn der Ausbildende seine Pflichten erheblich verletzt (z.B. die Fürsorgepflicht, d.h. der Azubi wird nicht vor sexuellen Belästigungen, Prügel oder gesundheitlichen Gefahren geschützt; oder z.B. Ausbildungspflicht entsprechend Vertrag und amtlichem Berufsbild). Vor solchen Schritten sollte man grundsätzlich erst mit dem Ausbildungsberater der IHK bzw. HWK sprechen.

3. Normale Kündigung eines Ausbildungsvertrags nach der Probezeit. Sie ist nur durch den Azubi möglich (bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter) und nur, wenn der Azubi den gewählten Beruf endgültig aufgeben wird. Dabei muss vom Azubi eine Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden.

Ohne Kündigung endet ein Ausbildungsverhältnis immer mit dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wird. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, läuft der Vertrag bis zum vereinbarten Ende. Eine Verlängerung ist oft möglich. Weitere Einzelheiten finden Sie bei http://www.morche-fuerth.de/ausb-end

Wenn der Azubi nach der Prüfung am nächsten Tag weiterbeschäftigt wird, so entsteht automatisch ein normales Dauerarbeitsverhältnis. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die zusätzlichen Bestimmungen in den Tarifvertägen der jeweiligen Branche. (In §23 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel steht z.B., dass der Arbeitgeber dem Azubi spätestens 3 Monate vor dem Ausbildungsende, das im Vertrag steht, schriftlich mitteilen muß, wenn der Azubi nach der Ausbildung nicht weiterbeschäftigt wird. Der Auszubildende hat nach dem Einzelhandels-Tarifvertrag spätestens 11 Wochen vor dem vereinbarten Vertragsende schriftlich mitzuteilen, wenn er nach der Ausbildung nicht bleiben will; anderenfalls muss er bis zum nächsten normalen Kündigungstermin -siehe unten- bleiben.)

Jedes normale Dauerarbeitsverhältnis (also nicht Ausbildungsvertrag) kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden (vgl. §622 BGB). Nach einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis verlängert sich die Frist (vgl. hierzu §622 BGB sowie die einschlägigen Bestimmungen im Tarifvertrag - achten Sie bei BGB und TV auf aktuelle Fassungen! Sofern es überhaupt einen zutreffenden TV gibt, geht dieser als "Lex specialis" den allgemeineren BGB-Bestimmungen vor.). Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (vgl. §622 BGB) und ist eine "empfangsbedürftige Willenserklärung", d.h. die Kündigungsfrist wird nur eingehalten, wenn die Kündigung rechtzeitig beim Empfänger angekommen ist (u.U. mit Zustellungsurkunde schicken, NICHT mit Einschreiben!). Das Gesetz zum Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung (das sogenannte KündigungsSchutzGesetz/KüSchuG) wird erst wirksam, wenn ein Dauerarbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht. In Betrieben ab 5 Mitarbeitern sollte vor der Kündigung der Betriebsrat kontaktiert werden. Gewerkschaftsmitglieder können sich auch von Fachleuten ihrer Gewerkschaft beraten lassen. Betriebe erhalten bei Bedarf Beratung von der IHK oder HWK, bei der sie ihre (Pflicht-)Beiträge entrichten.

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Verfasser: R. Morche, Fürth
Stand: 19.Jan.2003
Keine Haftung für Irrtum
http://www.morche-fuerth.de/kuendigg/kuendigg.htm